Ein Ermittlungsverfahren gegen Ärztinnen, Ärzte oder andere Heilberufe trifft nicht nur die Person, sondern die gesamte wirtschaftliche Existenz der Praxis. Neben der potentiellen Strafe stehen Approbation und Zulassung im Raum. Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen Ärzte, alle Angehörigen der Heilberufe und Pflegedienste im Medizinstrafrecht von München aus bundesweit und beraten Praxen, Kliniken und Klinikgruppen bereits im Vorfeld.

Was das Medizinstrafrecht umfasst

Das Medizinstrafrecht erfasst alle strafbaren Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gesundheitswesen stehen. Es ist kein eigenständiges Gesetzbuch, sondern setzt sich aus Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Sozialrechts, des Arzneimittel- und Betäubungsmittelrechts sowie des ärztlichen Berufsrechts zusammen. Genau diese Verzahnung macht die Verteidigung anspruchsvoll: Wer nur den Straftatbestand betrachtet, übersieht die zivil-, sozialrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen, die ein Verfahren nach sich zieht.

Wer im Medizinstrafrecht betroffen ist

Wir verteidigen Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Pflegedienste sowie Pflege- und Klinikpersonal. Hinzu kommt die Beratung von Kliniken, Klinikgruppen, Medizinischen Versorgungszentren und Verbänden zu medizinstrafrechtlichen Fragestellungen. 

Warum die Zahl der Verfahren steigt

Die Ermittlungsbehörden haben das Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren systematisch in den Blick genommen. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen unterhalten eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen und sind gesetzlich verpflichtet, Verdachtsfälle an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Bei den Staatsanwaltschaften bestehen Schwerpunktabteilungen, in Bayern wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg eine Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung vonBetrug und Korruption im Gesundheitswesen gegründet. Digitale Abrechnungsdaten lassen sich zudem automatisiert auswerten, was Auffälligkeiten sichtbar macht, die früher unentdeckt blieben.

Sie haben ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, derKassenärztlichen Vereinigung, einer Versicherungskammer oder einer Krankenkasse erhalten? Lassen Sie den Vorwurf prüfen, bevor Sie inhaltlich Stellung nehmen. Wie ein Plausibilitätsprüfungsverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren abläuft, erklären wir in unserem Wissensbereich.

Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB als Schwerpunkt der Ermittlungen

Den größten Anteil der medizinstrafrechtlichen Verfahren machen Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs aus. Strafbar ist die Abrechnung von Leistungen, die nicht, nicht vollständig oder nicht durch qualifiziertes Personal erbracht wurden, ebenso die Abrechnung unter unzutreffenden onder nicht vollumfänglicher erfüllter Gebührenziffern. Der Strafrahmen des § 263 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall kommt regelmäßig bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei großem Vermögensschaden in Betracht, was in Abrechnungsfällen durch die Tätigkeit oder den Betrieb einer Praxis sowie die Summierung über mehrere Quartale soft automatisch erreicht wird.

Wie Abrechnungsverfahren ausgelöst werden

Am Anfang steht selten eine Strafanzeige, sondern die Auffälligkeit. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Plausibilitätsprüfungen nach den Vorgaben des SGB V durch, etwa anhand von Zeitprofilen oder ungewöhnlichen Leistungshäufungen. Weitere typische Auslöser sind Hinweise ehemaliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientenbeschwerden über Rechnungen sowie Meldungen der Krankenkassen. Zwischen der ersten Prüfung und der Durchsuchung liegt oft ein längerer Zeitraum, in dem sich die Verteidigung vorbereiten lässt.

Die streng formale Betrachtungsweise der Rechtsprechung

Im Vertragsarztrecht legt die Rechtsprechung eine streng formale Betrachtungsweise zugrunde. Danach ist eine Leistung bereits dann nicht abrechnungsfähig, wenn die formalen Abrechnungsvoraussetzungen nicht eingehalten sind, selbst wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll war und dem Patienten geholfen hat. Der Einwand, die Leistung sei ihr Geld wert gewesen, trägt deshalb regelmäßig nicht. Einen Überblick über die typischen Erscheinungsformen des ärztlichen Abrechnungsbetrugs haben wir gesondert zusammengestellt. Die Verteidigung setzt an der Schadensberechnung, am Vorsatz und an der Auslegung der einschlägigen Gebührenziffern an. Stand 2026, die Rechtsprechung zu Einzelfragen entwickelt sich fort.

Berufsgruppen im Fokus der Ermittler

Die Vorwürfe unterscheiden sich je nach Berufsgruppe erheblich, weil jede Gruppe eigenen Abrechnungssystematiken unterliegt. Zu den Schwerpunkten haben wir eigene Beiträge veröffentlicht:

  • Ärzte: Ansatz der Leistung ohne persönliche Erbringung, Zeitprofile, Abrechnung nicht erbrachter Ziffern und die Erscheinungsformen des ärztlichen Abrechnungsbetrugs im Überblick.
  • Zahnärzte: Abgrenzung zwischen Kassen- und Privatleistung, Laborkosten und Mehrkostenvereinbarungen, Scheinselbstständigkeit
  • Physiotherapeuten: Verordnungsfristen, Vertretungsregelungen und die Frage, wer die Behandlung tatsächlich durchgeführt hat.
  • Pflegedienste: Qualifikation des eingesetzten Personals, Leistungsnachweise und Tourenplanung.
  • Einzelne Gebührenziffern: Streit um Auslegung und Dokumentationsanforderungen, etwa bei der Abrechnung psychosomatischer Leistungen.

Läuft gegen Sie bereits eine Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigung? Jede Stellungnahme kann später im Strafverfahren verwertet werden, weshalb wir zu einer Prüfung raten. Die Weichen des Strafverfahrens werden häufig im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gestellt. Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigungsansätze stellen wir auf unserer Seite zum Abrechnungsbetrug ausführlich dar.

Behandlungsfehler: Körperverletzung und fahrlässige Tötung

Der zweite große Bereich betrifft Vorwürfe rund um die Behandlung selbst. Anders als im Arzthaftungsrecht geht es hier nicht um Schmerzensgeld, sondern um die persönliche strafrechtliche Verantwortung der behandelnden Person.

Körperverletzung nach § 223 StGB und die Rolle der Aufklärung

Jeder ärztliche Heileingriff erfüllt nach ständiger Rechtsprechung den Tatbestand der Körperverletzung und ist nur gerechtfertigt, wenn eine wirksame Einwilligung der Patientin oder des Patienten vorliegt. Wirksam ist die Einwilligung nur nach ordnungsgemäßer Aufklärung. War die Aufklärung unvollständig, zu spät oder unterblieb sie ganz, kann der Eingriff strafrechtlich als Körperverletzung zu bewerten sein, selbst wenn er lege artis durchgeführt wurde. Der Dokumentation der Aufklärung kommt deshalb im Verfahren erhebliches Gewicht zu.

Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB und die Bedeutung des Gutachtens

Verstirbt eine Patientin oder ein Patient und steht ein Behandlungs- oder Organisationsfehler im Raum, ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung. Das Verfahren wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten entschieden. Entscheidend ist, ob ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt und ob er für den Tod ursächlich war. Welche Strafbarkeitsrisiken für Ärzte dabei im Einzelnen bestehen, haben wir in einem eigenen Beitrag aufbereitet. Wir greifen auf ein bewährtes Netzwerk erfahrener Gutachterinnen und Gutachter zurück, die den Sachverhalt neu bewerten und ein belastendes Gutachten angreifen können. Im günstigen Fall lässt sich der Verdacht eines Verschuldens bereits im Ermittlungsverfahren ausräumen.

Erhalten Sie Akteneinsicht, bevor Sie sich zum Behandlungsverlauf äußern. Eine aus der Erinnerung gefertigte Stellungnahme schadet häufig mehr, als sie nützt.

Korruption im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB

Mit den §§ 299a und 299b StGB wurden im Juni 2016 eigene Tatbestände für Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen geschaffen. Erfasst sind Heilberufsangehörige, die für die Verordnung, den Bezug oder die Zuführung von Patienten einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Strafbar macht sich ebenso, wer den Vorteil gewährt, also etwa Vertriebsmitarbeiter oder Geschäftsführungen von Herstellern und Sanitätshäusern. Die Einzelheiten zur Korruption im Gesundheitswesen stellen wir auf einer eigenen Seite dar.

Die praktische Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung. Kooperationen zwischen Praxen, Kliniken, Apotheken und Herstellern sind erlaubt und gewollt, solange Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen und die heilberufliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Kritisch werden Anwendungsbeobachtungen ohne echten Erkenntniswert, überhöhte Honorare für Vorträge oder Beiräte, die Übernahme von Fortbildungs- und Reisekosten sowie Beteiligungsmodelle, bei denen der Gewinn an das Verordnungsverhalten gekoppelt ist. Wer solche Verträge vorab prüfen lässt, vermeidet ein Verfahren.

Planen Sie eine Kooperation mit einem Hersteller, einem Labor oder einem Sanitätshaus? Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung strafrechtlich bewerten.

Arzneimittelrecht: gefälschte und unerlaubt vertriebene Arzneimittel

Außerhalb des Strafgesetzbuches enthält vor allem das Arzneimittelgesetz Strafvorschriften, die im Gesundheitswesen relevant werden. Strafbar sind unter anderem das Inverkehrbringen gefälschter oder bedenklicher Arzneimittel, der Vertrieb ohne die erforderliche Zulassung sowie Verstöße gegen die Herstellungsvorschriften. Betroffen sind in erster Linie Apothekerinnen und Apotheker, daneben Großhändler und Hersteller. Herstellern drohen zusätzlich Bußgeldverfahren, etwa wegen Verunreinigungen oder Verstößen gegen Qualitätsanforderungen.

Hinzu kommen Vorwürfe aus dem Betäubungsmittelrecht, insbesondere bei der Verschreibung von Substitutionsmitteln und Opioiden. Hier stehen Dokumentation, Indikationsstellung und die Einhaltung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung im Mittelpunkt der Ermittlungen.

Bei Beanstandungen durch die Arzneimittelüberwachung sollten Sie frühzeitig klären, ob ein Ordnungswidrigkeiten- oder bereits ein Strafverfahren droht.

Was neben der Strafe droht: Approbation, Zulassung und Vermögen

Für Ärzte und sonstige Angehörige der Heilberufe ist das Strafverfahren häufig nicht die schwerste Folge. Entscheidend ist, was daran anschließt. Eine Verteidigung im Medizinstrafrecht muss diese Nebenfolgen von Beginn an im Blick haben, weil sich die Weichen bereits im Ermittlungsverfahren stellen.

Berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche Folgen

Eine Verurteilung kann den Widerruf oder das Ruhen der Approbation nach sich ziehen, wenn sich daraus die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt. Parallel kann der Zulassungsausschuss die vertragsärztliche Zulassung entziehen, etwa bei gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Hinzu treten berufsgerichtliche Verfahren der zuständigen Kammer. Diese Verfahren laufen eigenständig, orientieren sich in der Praxis aber stark an den Feststellungen des Strafgerichts. Deshalb entscheidet die Formulierung einer Verfahrensabsprache oft darüber, ob die berufliche Existenz erhalten bleibt.

Einziehung und Rückforderung

Die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB erfasst grundsätzlich alles, was aus der Tat erlangt wurde. Bei Abrechnungsfällen kann das die gesamte Vergütung eines Quartals betreffen, nicht nur den Differenzbetrag. Hinzu kommen sozialrechtliche Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung, zivilrechtliche Ansprüche der Krankenkassen sowie steuerliche Folgen. Die Vermögensinteressen der Praxis gehören deshalb von Anfang an in die Verteidigungsstrategie.

Wird Ihr Praxiskonto gepfändet oder ein Vermögensarrest angeordnet, ist schnelles Handeln erforderlich. Gegen diese Maßnahmen bestehen Rechtsmittel.

Durchsuchung in Praxis oder Klinik: die ersten Stunden entscheiden

Die Durchsuchung ist für die meisten Betroffenen der erste sichtbare Schritt des Verfahrens. Sie richtet sich auf Patientenakten, Abrechnungsunterlagen, Praxisserver und häufig auch auf private Räume. Dabei gilt: Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber Sie müssen nichts sagen und nichts herausgeben, was über den Durchsuchungsbeschluss hinausgeht. Widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe und lassen Sie die Beschlagnahme förmlich anordnen, damit die Maßnahme später überprüfbar bleibt. Besonderes Gewicht hat die ärztliche Schweigepflicht, denn Patientenunterlagen betreffen auch die Rechte unbeteiligter Dritter.

Praktisch bewährt hat sich ein kurzer Ablaufplan für das Team: Beschluss aushändigen lassen und kopieren, sofort anwaltliche Hilfe anrufen, keine Angaben zur Sache machen, ein Verzeichnis der mitgenommenen Unterlagen verlangen und den Praxisbetrieb so weit wie möglich aufrechterhalten. Haben Sie stattdessen eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, besteht keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen.

Für akute Fälle erreichen Sie uns über den Strafverteidiger-Notruf bei Durchsuchungen und Festnahmen.

Prävention und Compliance im Gesundheitswesen

Die wirksamste Verteidigung ist das Verfahren, das nicht entsteht. Wir beraten Praxen, Kliniken und Verbände präventiv und richten den Blick dorthin, wo erfahrungsgemäß Ermittlungsverfahren ihren Ausgang nehmen. Dazu zählen die Entwicklung von Compliance-Richtlinien, die Prüfung von Kooperations- und Beteiligungsverträgen, Schulungen für ärztliches und kaufmännisches Personal sowie Richtlinien zu Umfang und Dokumentation der Aufklärungspflichten.

Für Klinikgruppen und Medizinische Versorgungszentren kommt die Organisation der Verantwortlichkeiten hinzu. Wer welche Abrechnung freigibt, wer Stichproben kontrolliert und wie Hinweise aus dem Kollegium bearbeitet werden, entscheidet später darüber, ob sich der Vorwurf gegen die Leitungsebene oder gegen einzelne Mitarbeitende richtet.

Eine strukturierte Bestandsaufnahme kostet einen Bruchteil dessen, was ein Ermittlungsverfahren an Zeit und Substanz bindet.

Ihre Rechtsanwälte für Medizinstrafrecht in München: Burgert Krötz Rechtsanwälte

Burgert Krötz Rechtsanwälte ist eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in der Pettenkoferstraße in München, die bundesweit tätig ist. Mehrere unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht. Das Medizinstrafrecht bildet einen unserer Schwerpunkte, von Abrechnungsverfahren gegen Einzelpraxen über Behandlungsfehlervorwürfe bis zu Korruptionsverfahren mit Bezug zur Industrie.

Wir verteidigen im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und in der Revision, vertreten Sie gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen und begleiten die berufs- und zulassungsrechtlichen Verfahren, die sich an ein Strafverfahren anschließen. Wo Sachverstand außerhalb des Rechts erforderlich ist, arbeiten wir mit medizinischen Sachverständigen, Abrechnungsspezialisten und Steuerberatern zusammen. Als Nebenklägervertreter sind wir für Patientinnen, Patienten und Angehörige tätig.

Wenn Sie eine Vorladung, ein Anhörungsschreiben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Ermittlungsverfahren

Medizinstrafrecht bezeichnet alle strafrechtlichen Vorschriften, die die Tätigkeit im Gesundheitswesen betreffen. Dazu zählen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB, Körperverletzung nach § 223 StGB, fahrlässige Tötung nach § 222 StGB sowie Korruption im Gesundheitswesen nach den §§ 299a und 299b StGB. Hinzu kommen Straf- und Bußgeldvorschriften aus dem Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht. Der Begriff Arztstrafrecht wird häufig gleichbedeutend verwendet.

Der Grundtatbestand des § 263 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder großem Vermögensschaden, reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren. Entscheidend ist in der Praxis die Schadenshöhe, die sich über mehrere Quartale schnell summiert. Hinzu kommen Einziehung, Rückforderungen und berufsrechtliche Folgen.

Die Ermittlungsbehörden sichern Patientenakten, Abrechnungsunterlagen und Daten aus dem Praxisverwaltungssystem. Sie müssen die Durchsuchung dulden, sind aber nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder Unterlagen freiwillig herauszugeben. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss, widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe und rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an. Ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände sollten Sie sich aushändigen lassen.

Nicht automatisch. Der Widerruf der Approbation setzt voraus, dass sich aus dem Verhalten Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Maßgeblich sind die konkreten Feststellungen des Strafurteils, die Höhe der Strafe und der Bezug der Tat zur Berufsausübung. Weil die Approbationsbehörde an diese Feststellungen anknüpft, muss die Verteidigung die berufsrechtlichen Folgen bereits im Strafverfahren berücksichtigen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die eingereichten Abrechnungen auf Auffälligkeiten, etwa über Zeitprofile oder ungewöhnliche Leistungshäufungen. Ergibt sich ein Anfangsverdacht auf vorsätzlich falsche Abrechnung, besteht eine Pflicht zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft. Die Prüfung ist damit häufig die Vorstufe des Strafverfahrens. Stellungnahmen im Prüfverfahren können später als Beweismittel verwendet werden.

Das ist möglich. Der ärztliche Heileingriff erfüllt nach ständiger Rechtsprechung den Tatbestand der Körperverletzung und ist nur bei wirksamer Einwilligung gerechtfertigt. Eine wirksame Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung voraus. Fehlt sie, kann eine Strafbarkeit nach § 223 StGB in Betracht kommen, auch wenn der Eingriff medizinisch fehlerfrei verlief.

Strafbar wird die Zusammenarbeit dann, wenn ein Vorteil als Gegenleistung für die Verordnung, den Bezug oder die Zuführung von Patienten gewährt wird. Zulässig bleiben Kooperationen, bei denen Leistung und Vergütung in einem angemessenen Verhältnis stehen und die heilberufliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Kritisch sind überhöhte Vortragshonorare, Anwendungsbeobachtungen ohne Erkenntniswert und Beteiligungen, deren Ertrag vom Verordnungsverhalten abhängt. Eine vorherige vertragliche Prüfung schafft Klarheit.

Verfahren im Medizinstrafrecht dauern regelmäßig länger als durchschnittliche Strafverfahren, weil umfangreiche Abrechnungsdaten ausgewertet oder Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Ein Zeitraum von einem bis zu mehreren Jahren ist keine Seltenheit. Diese Dauer lässt sich verteidigungstaktisch nutzen, etwa um eigene gutachterliche Stellungnahmen einzubringen. Den typischen Ablauf eines Ermittlungsverfahrens haben wir gesondert beschrieben.

Ja, das ist gerade im Medizinstrafrecht ein wichtiges Ziel. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, die Einstellung gegen Auflage oder der Erlass eines Strafbefehls. Für Heilberufe ist dabei entscheidend, welche Feststellungen getroffen und wie sie formuliert werden, weil Approbations- und Zulassungsbehörden daran anknüpfen. Eine Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung schützt zudem die Reputation der Praxis.

So früh wie möglich, idealerweise beim ersten Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkasse oder der Polizei und spätestens bei einer Durchsuchung. Machen Sie bis dahin keine Angaben zur Sache, denn das Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Prüfen Sie außerdem Ihre Rechtsschutzversicherung, da eine Strafrechtsschutzdeckung je nach Vertrag die Verteidigungskosten übernehmen kann, bei Vorsatzdelikten allerdings häufig nur im Fall des Freispruchs. Nehmen Sie Kontakt auf, damit wir Ihre Ausgangslage einschätzen können.