Wir beraten und verteidigen unsere Mandanten in allen Verfahren des allgemeinen Strafrechts.

Eine Vorladung, eine Durchsuchung oder ein Strafbefehl verlangen eine schnelle Entscheidung: Was sagen Sie, und vor allem, was sagen Sie nicht. Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen von München aus bundesweit im allgemeinen Strafrecht, von der ersten Anhörung bis zur Revision. Mehrere unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht.

Wann Sie einen Strafverteidiger einschalten sollten

Die kurze Antwort lautet: sofort, sobald Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird. Bis dahin haben die Ermittlungsbehörden einen Wissensvorsprung, den nur die Akteneinsicht ausgleichen kann. Wer vorher aus der Erinnerung erklärt, wie es wirklich war, liefert häufig genau die Angaben, die später gegen ihn verwendet werden. Und stellt so die Weichen des Strafverfahrens zu seinem Nachteil.

Die typischen Anlässe

  • Vorladung der Polizei: Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder auszusagen. Eine Absage genügt, sie sollte anwaltlich erfolgen.
  • Durchsuchung: Dulden ja, mitwirken nein. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe und rufen Sie sofort an.
  • Strafbefehl: Gegen den Strafbefehl läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Verstreicht sie, steht die rechtskräftige Verurteilung fest.
  • Untersuchungshaft: Hier zählt jeder Tag. Haftprüfung und Haftbeschwerde sind vorzubereiten, sobald der Haftbefehl vorliegt.
  • Anklage und Ladung zur Hauptverhandlung: Spätestens jetzt entscheidet die Vorbereitung über den Ausgang, Beweisanträge müssen frühzeitig geplant werden.
  • Sind Angehörige von Ihnen in Haft, finden Sie erste Hinweise in unseren Informationen für Angehörige. Rufen Sie uns an, bevor Sie Kontakt zur Polizei aufnehmen.

Welche Delikte zum allgemeinen Strafrecht zählen

Das allgemeine Strafrecht umfasst die Delikte des Strafgesetzbuches, die keinem Sondergebiete zugeordnet werden. Dazu gehören unter anderem Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, Diebstahl, Betrug, Raub, Erpressung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigungsdelikte. Wir verteidigen Beschuldigte in allen diesen Bereichen und vertreten daneben Verletzte im Wege der Nebenklage.

Unsere Schwerpunkte im allgemeinen Strafrecht

  • Jugendstrafrecht: eigene Verfahrensregeln, Erziehungsgedanke und die Frage, ob Heranwachsende nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht behandelt werden.
  • Kapitalstrafrecht: Verteidigung bei Mord, Totschlag und Versuchsdelikten, mit Netzwerk zu Rechtsmedizin, Kriminaltechnik und Psychologie.
  • Verkehrsstrafrecht: Unfallflucht, Trunkenheits- und Drogenfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen und die Folgen für die Fahrerlaubnis.
  • Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte, sexuelle Belästigung.

Berührt Ihr Verfahren ein Spezial- oder Sondergebiet, sind wir ebenfalls der richtige Ansprechpartner. Wir verteidigen schwerpunktmäßig im Wirtschaftsstrafrecht, im Medizinstrafrecht, im Steuerstrafrecht und im Betäubungsmittelstrafrecht

Ablauf eines Strafverfahrens in München

Für Beschuldigte in München ermittelt in aller Regel die Staatsanwaltschaft München I. Angeklagt wird je nach Straferwartung vor dem Amtsgericht München oder dem Landgericht München I, Berufungen verhandelt das Landgericht, über die Revision entscheidet das Oberlandesgericht München oder der Bundesgerichtshof. Wer die örtlichen Abläufe und die Praxis der zuständigen Abteilungen kennt, kann realistischer einschätzen, welches Ergebnis erreichbar ist.

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft, die Polizei ermittelt in ihrem Auftrag. Hier fällt die wichtigste Vorentscheidung, denn das Verfahren kann bereits an dieser Stelle mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden. Kernstück der Verteidigung ist die Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob das Schweigen die bessere Wahl bleibt.

Zwischenverfahren und Hauptverhandlung

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Auch hier bestehen noch Einstellungsmöglichkeiten, etwa mangels Tatverdacht oder gegen Auflage nach § 153a StPO. In der Hauptverhandlung entscheidet die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Frage, welche Beweismittel überhaupt verwertbar sind.

Rechtsmittel und Vollstreckung

Gegen ein Urteil sind Rechtsmittel innerhalb einer Woche einzulegen. Je nach Instanz kommt die Berufung mit erneuter Beweisaufnahme oder die Revision in Betracht, die das Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Nach Rechtskraft folgen Fragen der Strafvollstreckung, etwa Bewährung, Zahlungserleichterungen oder die Aussetzung des Strafrests.

Die Fristen im Strafverfahren sind kurz und nicht verlängerbar. Wenn Sie ein Urteil oder einen Strafbefehl erhalten haben, lassen Sie die Frist noch am selben Tag prüfen.

Wie wir arbeiten

Nach erhaltener Akteneinsicht erörtern wir gemeinsam mit Ihnen die tatsächliche und rechtliche Lage. Wir machen uns ein umfassendes Bild von den Vorwürfen und entwickeln eine auf den jeweiligen Fall abgestimmte Strategie. Dabei stehen wir in engem Kontakt mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, um über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert zu sein und angemessen reagieren zu können.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir häufig bereits anhand der Akteneinsicht eine erste Einschätzung zum Fall abgeben und eine Prognose zum möglichen Ausgang treffen. Eine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis gibt es im Strafverfahren nicht, wohl aber eine ehrliche Einschätzung der Risiken und der realistischen Ziele. Auf dieser Grundlage entscheiden Sie, ob Sie schweigen, sich einlassen oder eine Verständigung anstreben.

Diskretion ist dabei selbstverständlich. Gerade bei beruflich exponierten Mandanten achten wir darauf, dass das Verfahren so wenig Öffentlichkeit wie möglich erzeugt.

Was ein Strafverteidiger kostet

Die Kosten der Strafverteidigung richten sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Die gesetzlichen Gebühren bilden den tatsächlichen Aufwand einer engagierten Verteidigung häufig nicht ab, weil sie nicht nach Arbeitszeit bemessen sind. Üblich ist deshalb eine Vergütungsvereinbarung, meist auf Stundenbasis oder als Pauschale je Verfahrensabschnitt.

Wer die Kosten trägt

Bei einem Freispruch oder einer Einstellung durch das Gericht trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen, allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung bleibt bei Ihnen. Eine Strafrechtsschutzversicherung übernimmt je nach Vertrag die Verteidigungskosten, bei Vorsatzdelikten allerdings häufig erst im Fall des Freispruchs. In den Fällen der notwendigen Verteidigung kommt zudem die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht, den Sie selbst vorschlagen können.

Sprechen Sie die Kosten im Erstkontakt offen an. Wir sagen Ihnen vorab, welcher Aufwand realistisch zu erwarten ist.

Ihr wichtigstes Recht: das Schweigen

Als Beschuldigter müssen Sie sich zur Sache nicht äußern, und Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Angaben zur Person, also Name, Anschrift und Geburtsdatum, sind davon ausgenommen. Dieses Recht ist kein Zeichen von Schuld, sondern die Grundlage jeder geordneten Verteidigung. Es lässt sich zudem nur einmal nutzen: Eine einmal getätigte Aussage bleibt in der Akte, auch wenn Sie sie später korrigieren.

Praktisch bedeutet das: Nehmen Sie die Vorladung entgegen, sagen Sie nichts zur Sache und lassen Sie Ihren Verteidiger die Kommunikation übernehmen. Das gilt auch für vermeintlich harmlose Gespräche am Rande einer Durchsuchung oder für Nachrichten an Mitbeschuldigte.

Bevor Sie sich schriftlich äußern oder ein Formular ausfüllen, lassen Sie den Text anwaltlich prüfen.

Vermögensabschöpfung und Nebenfolgen

Eine Verurteilung endet selten mit der Strafe allein. Über die Einziehung von Taterträgen kann das Gericht anordnen, dass alles abgeschöpft wird, was aus der Tat erlangt wurde. Schon im Ermittlungsverfahren droht ein Vermögensarrest, der Konten und Immobilien blockiert. Hinzu kommen je nach Delikt der Entzug der Fahrerlaubnis, waffenrechtliche Folgen, Einträge im Führungszeugnis und bei ausländischen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Konsequenzen.

Diese Folgen gehören von Beginn an in die Verteidigungsstrategie, weil sie für viele Mandanten schwerer wiegen als die Strafe selbst. Wer nur auf das Strafmaß schaut, verhandelt am eigentlichen Risiko vorbei.

Ihre Rechtsanwälte für Strafrecht in München: Burgert Krötz Rechtsanwälte

Burgert Krötz Rechtsanwälte ist eine ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in der Pettenkoferstraße in München, die bundesweit und international tätig ist. Mehrere unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen Privatpersonen und beraten Unternehmen sowie deren Organe, publizieren laufend zu aktuellen Fragen des Strafrechts und halten Vorträge und Vorlesungen.

Unsere Verteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren und reicht über die Hauptverhandlung bis in die Revision und die Strafvollstreckung. Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, beantragen Akteneinsicht, prüfen Zwangsmaßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit und ziehen bei Bedarf Sachverständige hinzu. Als Nebenklägervertreter sind wir für Verletzte und deren Angehörige tätig.

Wenn Sie eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Rechte. Bei Durchsuchungen und Festnahmen erreichen Sie uns über unseren Strafverteidiger-Notruf.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Strafrecht

Als Beschuldigter nicht. Sie sind weder verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, noch sich zur Sache zu äußern. Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sowie bei einer Zeugenladung. Wie Sie auf eine Vorladung richtig reagieren, erklären wir in unserem Wissensbereich.

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Vergütungsvereinbarung, die den tatsächlichen Aufwand abbildet. Maßgeblich sind Umfang der Akte, Zahl der Hauptverhandlungstage und die Schwere des Vorwurfs. Bei Freispruch erstattet die Staatskasse die notwendigen Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Wir nennen Ihnen im Erstkontakt eine realistische Einschätzung des zu erwartenden Aufwands.

Den Wahlverteidiger beauftragen und bezahlen Sie selbst. Der Pflichtverteidiger wird in den Fällen der notwendigen Verteidigung vom Gericht bestellt, etwa bei schweren Vorwürfen, bei Untersuchungshaft oder bei einem Verfahren vor dem Landgericht. Wichtig: Sie haben ein Vorschlagsrecht und können den Anwalt Ihres Vertrauens benennen. Die Pflichtverteidigung ist keine kostenlose Verteidigung, die Staatskasse kann die Auslagen nach einer Verurteilung zurückfordern.

Das hängt von Umfang und Instanz ab. Einfache Verfahren vor dem Amtsgericht sind teils in wenigen Monaten erledigt, umfangreiche Wirtschafts- oder Kapitalstrafverfahren dauern mehrere Jahre. Ein großer Teil der Zeit entfällt auf das Ermittlungsverfahren, in dem die Verteidigung bereits aktiv Einfluss nehmen kann. Verzögerungen, die der Justiz zuzurechnen sind, können sich strafmildernd auswirken.

Ja, und das ist häufig das Ziel der Verteidigung. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, die Einstellung wegen Geringfügigkeit, die Einstellung gegen Auflage sowie der Strafbefehl. Für Mandanten, die eine öffentliche Verhandlung vermeiden möchten, ist das der schonendste Weg. Ob es realistisch ist, zeigt sich nach der Akteneinsicht.

Bleiben Sie ruhig, lassen Sie sich den Beschluss aushändigen und widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe. Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber nichts sagen und nichts aktiv herausgeben. Verlangen Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände und rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an. Widerstand gegen die Maßnahme selbst schadet, der Rechtsweg steht Ihnen im Nachhinein offen.

Nicht jede Verurteilung erscheint im Führungszeugnis. Erste Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht aufgenommen, wohl aber ins Bundeszentralregister eingetragen. Deshalb kann die Höhe der Tagessätze über die beruflichen Folgen entscheiden, auch wenn die Geldsumme gleich bleibt. Dieser Punkt gehört in jede Verhandlung über eine Verfahrenserledigung.

Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, etwa Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Sie dient nicht der Bestrafung, sondern der Sicherung des Verfahrens. Vor Anklageerhebung ist sie grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt, eine Verlängerung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Gegen den Haftbefehl bestehen Rechtsmittel, außerdem kommt eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen in Betracht. Mehr dazu auf unserer Seite zur Untersuchungshaft.

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren entscheidet das Gericht im Einzelfall. Maßgeblich ist, ob die Person nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich um eine typische Jugendverfehlung handelte. Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist meist günstiger, weil der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht und andere Rechtsfolgen zur Verfügung stehen.

Sobald Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird, spätestens bei einer Vorladung, einer Durchsuchung oder einer Festnahme. Machen Sie bis dahin keine Angaben zur Sache. Prüfen Sie außerdem, ob eine Strafrechtsschutzversicherung besteht. Nehmen Sie sofort Kontakt auf, damit wir Akteneinsicht beantragen und Ihre Ausgangslage einschätzen können.